
Zulassungswesen ( Kfz-Zulassungsstelle Erding )
- Zulassung von Fahrzeugen und Anhängern
- Außerbetriebsetzung (ehem. Stilllegung/Abmeldung/Löschung/Verschrottung)
- Überwachung von Zwangsmaßnahmen
- Leerbriefe
- Änderungen von Halterdaten (Umzug, Namensänderung)
- Ausstellunge von Ersatzpapiere bei Verlust
- Rote Dauerkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Internationale Zulassungen, Ausfuhrkennzeichen
Aufgaben / Dienstleistungen
Anschrift
Zulassungswesen Landratsamt Erding
Alois-Schießl-Platz 2 
85435 Erding
Telefon: 08122 /58-0
Fax: 08122 / 58-1225
E-Mail: zulassung@lra-ed.de
Öffnungszeiten
Mo. 07.30 - 12.00 Uhr
Di. 07.30 - 12.00 Uhr
Mi. 07.30 - 12.00 Uhr
Do. 07.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Fr. 07.30 - 12.00 Uhr
Terminvereinbarung möglich
Notwendige Unterlagen
Bitte unbedingt beachten:
- Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß des Fahrzeughalters im Original mit gültiger Anschrift oder Meldebestätigung von Ihrer Wohngemeinde (nicht älter als 6 Monate !)
- Grundsätzlich müssen Sie eine Lastschrifteinzug Kfz-Steuer (Einzugsermächtigung) für die KFZ-Steuer vom Kontoinhaber vorlegen
- Bei Erledigungen für andere ist immer eine Vollmacht vorzulegen (auch Ehegatten)!
- Bei Zulassung auf eine Firma (z.B. GmbH, KG, usw.) wird zusätzlich noch der Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung benötigt!
Außerbetriebsetzung (ehem. Stillegung/Abmeldung/Löschung/Verschrottung)
- Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I
- Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
- Kennzeichen
- Bei Verschrottung zusätzlich den Verwertungsnachweis
Wiederzulassung
- Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
- elektronische Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte)
- Kennzeichen
- gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
- bei Datum der Stilllegung:
- vor 01.10.05: Abmeldebescheinigung
- ab 01.10.05: entwerteter Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I mit Stilllegevermerk - Prüfbuch (bei LKW, Bus oder Anhänger ab 10t Gesamtgewicht)
Anmeldung Neufahrzeug
- Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
- elektronische Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte)
Umzug innerhalb des Landkreises
1. bei neuen FZ-Papieren: ZB I (Zulassungsbescheinigung I)
2. bei alten Papieren: Fz-Brief + FZ-Schein
3. geänderter Personalausweis
Eheschließung/ Namensänderung
1. Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I
2. Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
3. Heiratsurkunde oder geänderter Personalausweis
Umzug von außerhalb in den Landkreis
- Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
- elektronische Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte)
- gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
- wenn zugelassen:
- Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I, bisherige Kennzeichen
wenn stillgelegt:
- bei Datum der Stilllegung vor 01.10.05: Abmeldebescheinigung
- bei Datum der Stilllegung ab 01.10.05: entwerteter Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I mit Stilllegevermerk - Prüfbuch (bei LKW, Bus oder Anhänger ab 10t Gesamtgewicht)
Kauf eines Fahrzeuges mit unserem Kennzeichen
(Umschreibung im Landkreis)
- Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
- elektronische Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte)
- gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
wenn zugelassen:
- Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I
wenn stillgelegt:
- bei Datum der Stilllegung vor 01.10.05: Abmeldebescheinigung
- bei Datum der Stilllegung ab 01.10.05: entwerteter Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I mit Stilllegevermerk - Prüfbuch (bei LKW, Bus oder Anhänger ab 10t Gesamtgewicht)
Kauf eines Fahrzeuges mit auswärtigem Kennzeichen
(Umschreibung aus anderem Landkreis)
- Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
- elektronische Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte)
- gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
- wenn zugelassen:
- Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I, bisherige Kennzeichen
wenn stillgelegt:
- bei Datum der Stilllegung vor 01.10.05: Abmeldebescheinigung
- bei Datum der Stilllegung ab 01.10.05: entwerteter Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I mit Stilllegevermerk - Prüfbuch (bei LKW, Bus oder Anhänger ab 10t Gesamtgewicht)
Eintrag technische Änderung
- Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I
- Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
- TÜV-Gutachten oder Einbaubescheinigung
Verlust des Fahrzeugscheines
- Fahrzeugbrief
- Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
- Verlusterklärung des eingetragenen Fahrzeughalters
Verlust der Zulassungsbescheinigung I
- Eidesstattliche Erklärung über den Verlust (Abzugeben bei einem Notar oder in der Zulassungsbehörde), in der Regel durch den eingetragenen Fahrzeughalter
- Ausweis
- Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
Verlust des Fahrzeugbriefes
- Eidesstattliche Erklärung über den Verlust (Abzugeben bei einem Notar oder in der Zulassungsbehörde), in der Regel durch den eingetragenen Fahrzeughalter
- Ausweis
- Fahrzeugschein
Verlust der Zulassungsbescheinigung II
- Eidesstattliche Erklärung über den Verlust (Abzugeben bei einem Notar oder in der Zulassungsbehörde), in der Regel durch den eingetragenen Fahrzeughalter
- Ausweis
- Zulassungsbescheinigung Teil I
Gesetzliche Grundlagen
Die Bayerische Staatsregierung hat mit Rechtsverordnung festgelegt, dass ab dem 01.08.2005 in sämtlichen bayerischen Zulassungsbehörden die Zulassung eines Fahrzeuges nur noch dann erfolgt, wenn der Fahrzeughalter eine
Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem eigenen inländischen Bankkonto erteilt.
Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist folgendes zu beachten:
Die Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer gilt nur für das zugelassene Fahrzeug und erlischt nach dessen Abmeldung. Nicht ausreichend sind eine Einzugsermächtigung für ein anderes Fahrzeug oder für eine andere Steuerart.
Ausnahmen von der Pflicht zur Einzugsermächtigung:
- Kfz-Halter/innen, denen es nicht möglich ist, ein Girokonto zu führen, beantragen beim Finanzamt eine entsprechende Bestätigung (sog. Härtefallbescheinigung) und legen diese der Zulassungsbehörde vor.
- Bei Fahrzeugen die dauerhaft von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind
Weitere Ausnahmen dürfen von uns nicht gemacht werden!
Ihre Zulassungsbehörde Autonummer
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers